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Bewirtungskosten 2025: Aktuelle Grenzen und Änderungen

Aktuelle steuerliche Grenzen für Bewirtungskosten: 70%-Regelung, Kleinbetragsrechnungen und wichtige Schwellenwerte für 2025.

Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten 2025

Die steuerliche Absetzbarkeit von Bewirtungskosten unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen. Hier finden Sie alle aktuellen Grenzen und Schwellenwerte, die Sie für das Jahr 2025 kennen müssen.

Die 70%-Regelung im Detail

Geschäftliche Bewirtungskosten sind zu 70% als Betriebsausgabe absetzbar. Die restlichen 30% sind steuerlich nicht abzugsfähig. Diese Regelung gilt für alle geschäftlichen Bewirtungen, bei denen externe Geschäftspartner anwesend sind.

Wichtig: Vorsteuerabzug zu 100%

Obwohl nur 70% der Nettokosten als Betriebsausgabe anerkannt werden, kann die Vorsteuer (Umsatzsteuer) zu 100% abgezogen werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Mehr dazu in unserem Artikel Bewirtungskosten steuerlich absetzen.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen. Eine Kleinbetragsrechnung muss enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Leistung
  • Bruttobetrag und angewandter Steuersatz

Achtung: Der Bewirtungsbeleg selbst muss trotzdem alle Pflichtangaben enthalten – unabhängig von der Rechnungshöhe.

Schwellenwert 150 Euro: Rechnungsanforderungen

Ab einem Rechnungsbetrag von 150 Euro brutto gelten erweiterte Anforderungen an die Rechnung:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum
  • Aufschlüsselung nach Steuersätzen

Name auf der Rechnung

Bei Rechnungen über 250 Euro muss der Name des Bewirtenden (Gastgebers) auf der Rechnung stehen. Viele Restaurants drucken den Namen auf Anfrage direkt auf den Kassenbon.

Betriebliche vs. geschäftliche Bewirtung

  • Geschäftliche Bewirtung (mit externen Partnern): 70% absetzbar, Bewirtungsbeleg erforderlich
  • Betriebliche Bewirtung (nur eigene Mitarbeiter): 100% absetzbar, kein Bewirtungsbeleg nötig, aber Teilnehmerliste empfohlen

Trinkgeld und Absetzbarkeit

Auch das Trinkgeld ist Teil der Bewirtungskosten und unterliegt der 70%-Regelung. Wichtig: Trinkgeld muss gesondert dokumentiert werden und sollte in einem angemessenen Rahmen bleiben (üblicherweise 5-10% der Rechnungssumme).

Aufbewahrungspflichten

Bewirtungsbelege und zugehörige Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei digitaler Aufbewahrung gelten die GoBD-Anforderungen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt wurde.

Zusammenfassung der Grenzen

  • 70% der Nettokosten als Betriebsausgabe absetzbar
  • 100% Vorsteuerabzug möglich
  • 250 Euro Grenze für Kleinbetragsrechnungen
  • 150 Euro Grenze für erweiterte Rechnungsanforderungen
  • 10 Jahre Aufbewahrungspflicht