Steuerrecht4 Min. Lesezeit

Bewirtungskosten steuerlich absetzen: Was Sie wissen müssen

Alles zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungskosten: 70% Regelung, Vorsteuerabzug und die wichtigsten Voraussetzungen.

Die 70%-Regelung

Geschäftliche Bewirtungskosten sind zu 70% als Betriebsausgabe absetzbar. Die restlichen 30% sind nicht abzugsfähig und müssen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Alle aktuellen Grenzen und Schwellenwerte finden Sie in unserem Artikel Bewirtungskosten 2025: Aktuelle Grenzen.

Beispiel: Bei einer Restaurantrechnung von 100 € können Sie 70 € als Betriebsausgabe geltend machen.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu 100% möglich – vorausgesetzt, Sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Umsatzsteuer auf die gesamte Bewirtung kann also vollständig abgezogen werden.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

  • Die Bewirtung muss geschäftlich veranlasst sein
  • Ein konkreter Anlass muss dokumentiert werden (siehe Anlass richtig formulieren)
  • Die Rechnung muss maschinell erstellt sein
  • Alle Teilnehmer müssen benannt werden
  • Der Bewirtungsbeleg muss zeitnah erstellt werden
  • Alle Pflichtangaben müssen vollständig sein

Trinkgeld

Unquittiertes Trinkgeld kann ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, unterliegt aber nicht dem Vorsteuerabzug. Es sollte separat auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt werden.

Bewirtungen im Ausland

Auch bei Geschäftsessen im Ausland gilt die 70%-Regelung. Beachten Sie jedoch die Besonderheiten bei der Währungsumrechnung und dem Vorsteuerabzug.

Aufbewahrung

Bewirtungsbelege und die zugehörigen Rechnungen müssen 10 Jahre lang GoBD-konform archiviert werden.